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Welche Fragen werden in BeratungsgesprÀchen hÀufig gestellt (FAQs)?

Im Laufe eines Jahres fĂŒhren wir zahlreiche BeratungsgesprĂ€che mit Rehabilitanden durch. Dabei werden sehr oft die gleichen Fragen gestellt. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir fĂŒr Sie auf dieser Seite zusammengefasst.

Ihre Frage ist nicht dabei? Dann nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf!

Sprechen Sie zunĂ€chst mit einem Arzt / einer Ärztin. Lassen Sie sich bescheinigen, dass Sie Ihre aktuelle TĂ€tigkeit nicht mehr ausĂŒben können. Mit diesem Attest können Sie sich bei der Agentur fĂŒr Arbeit / Arbeitsagentur oder Rentenversicherung beraten lassen. Im Falle eines Unfalls, kann Ihnen die Unfallversicherung weiterhelfen. Mit einer Beratung erhalten Sie einen Überblick ĂŒber Ihre Möglichkeiten.

Eine berufliche Rehabilitation, auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben genannt, mĂŒssen Sie beantragen. Dazu wenden Sie sich an die Agentur fĂŒr Arbeit / Arbeitsamt, das Jobcenter oder die Rentenversicherung. Im Rahmen des Antragsverfahrens mĂŒssen Sie nachweisen, dass Sie durch Krankheit oder Behinderung nur eingeschrĂ€nkt arbeiten können. Sprechen Sie deshalb zuerst stets mit einem Arzt / einer Ärztin.

Nein, der Grad der Behinderung (GdB) ist kein Grundkriterium. AbhĂ€ngig von der Art und Schwere der Behinderung kann dieser aber ein Merkmal fĂŒr die eingeschrĂ€nkte ArbeitsfĂ€higkeit sein. Ein Ziel der beruflichen Rehabilitation ist, unter anderem drohende Behinderungen zu vermeiden. Folglich können auch Nicht-Behinderte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen.

Die Rehabilitation soll laut Gesetz die „BeeintrĂ€chtigung der ErwerbsfĂ€higkeit“ beseitigen beziehungsweise das „vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ verhindern oder hinausschieben. Darum haben Leistungen zur Rehabilitation immer Vorrang vor der Zahlung einer Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit. Nur wenn eine Rehabilitationsleistung dieses Ziel voraussichtlich nicht erreichen wird, kann eine vorzeitige Rente gezahlt werden. Im Interesse aller Versicherten gilt deshalb der Grundsatz „Reha vor Rente“.

Nein, Beratungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können Sie jederzeit nutzen. Sie sind kostenfrei. Auch haben Sie die freie Wahl, welche Beratungsstellen Sie aufsuchen. Da das geltende Recht bundesweit gleich ist, spielt zudem der Ort keine Rolle. HĂ€ufig wird eine Voranmeldung per Telefon oder Mail gewĂŒnscht. So können sich Berater besser auf Sie einstellen.

Ab wann eine Maßnahme zur beruflichen Reha beginnen kann, hĂ€ngt von vielen Faktoren ab. Die Wartezeiten können zwischen mehreren Wochen und wenigen Monaten ab Antragsdatum liegen. Die VollstĂ€ndigkeit aller eingereichten Unterlagen sowie die Einhaltung von Terminen und Fristen kann die Wartezeit verkĂŒrzen.

GrundsĂ€tzlich sollte Ihre ErwerbsfĂ€higkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefĂ€hrdet oder gemindert sein. Dazu sollten die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben dafĂŒr sorgen, dass 

  • eine Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit voraussichtlich abgewendet werden
    oder
  • die ErwerbsfĂ€higkeit gebessert oder wiederhergestellt werden kann
    oder
  • die ErwerbsfĂ€higkeit erhalten werden kann.

Wirklich wichtig ist aber auch, dass Sie sich selbst gesundheitlich dazu in der Lage sehen, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben effektiv nutzen zu können. 

Das hĂ€ngt von der Schwere und Dauer der Erkrankung ab. Fehlen Sie nur wenige Tage, ist das Ziel der Reha-Maßnahme eventuell nicht gefĂ€hrdet. In dem Fall setzen Sie nach Ihrer Genesung Ihre Reha-Maßnahme fort. Dauert Ihre Erkrankung lĂ€nger und/oder hat einen schwereren Verlauf, ist eventuell das Maßnahmeziel in Gefahr. In dieser Situation wird in Absprache mit dem zustĂ€ndigen KostentrĂ€ger eine Lösung gefunden. Es ist entweder möglich, die Maßnahme zu pausieren, nach Abbruch neu zu beginnen oder eine neue Alternative zu wĂ€hlen.

Einen LTA-Antrag stellen Sie bei Ihrem zustĂ€ndigen Reha-KostentrĂ€ger. Das können die 

  • Agentur fĂŒr Arbeit / Arbeitsagentur, 
  • das Jobcenter, 
  • Ihre Rentenversicherung oder 
  • die Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft 

sein. Wer fĂŒr Sie zustĂ€ndig ist, erfahren Sie auf Anfrage. Weiter Informationen erhalten auch auf den Internetseiten der Reha-KostentrĂ€ger. 

Die Kosten fĂŒr Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben tragen die Behörden oder Versicherungen, die Ihnen den sogenannten “Reha-Bescheid” ausstellen. Das sind in der Regel auch diejenigen, bei denen Sie den Antrag gestellt haben. Es können auf Anfrage auch Kosten ĂŒbernommen werden, die mit den beruflichen Reha-Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hierzu zĂ€hlen u.a. Kosten fĂŒr Unterkunft und Verpflegung, sofern eine Unterbringung außerhalb des eigenen Haushalts nötig ist (z.B. unzumutbar weiter Anfahrtsweg).

Wurde Ihr LTA-Antrag abgelehnt, haben Sie das Recht innerhalb der genannten Frist (regulĂ€r 4 Wochen) schriftlich einen begrĂŒndeten Widerspruch einzulegen. Bevor Sie in Widerspruch gehen, sollten Sie jedoch das gesamte Antragsverfahren prĂŒfen. Wurde der Reha-Antrag korrekt ausgefĂŒllt? ErfĂŒllen Sie alle Kriterien und Voraussetzungen, die fĂŒr eine berufliche Reha notwendig sind? Wurden alle Fristen und Termine eingehalten?

Nach Bewilligung einer Reha-Maßnahme können Sie Übergangsgeld beantragen. Das Übergangsgeld zahlt der zustĂ€ndige Reha-KostentrĂ€ger. Es ist ein Ausgleich fĂŒr fehlendes Einkommen. Wie viel Übergangsgeld Sie bekommen, hĂ€ngt von Ihrem vorherigen Einkommen und Ihrer Familien-Situation ab. Es betrĂ€gt 68 Prozent des letzten Netto-Einkommens, wenn Sie keine Kinder mit Anspruch auf Kindergeld haben. Wenn Sie mindestens ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld haben, betrĂ€gt es 75 Prozent des letzten Netto-Einkommens.

  • Übergangsgeld wird in der Regel fĂŒr die Dauer der beruflichen Rehabilitation bezahlt, maximal sechs Wochen. 
  • Sind Sie im Anschluss an eine erfolgreiche abgeschlossene Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben weiter arbeitslos, kann das Übergangsgeld bis zu drei Monate weitergezahlt werden. 
  • WĂ€hrend einer Wiedereingliederung im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation oder bei ArbeitsunfĂ€higkeit lĂ€uft die Zahlung weiter. 
  • Mit dem Abschluss der Wiedereingliederung endet der Anspruch, spĂ€testens aber mit einer Arbeitsaufnahme.

In diesem Fall können Sie vorrangig Wohngeld oder Lastenausgleich/-zuschuss beantragen. Kindergeldberechtigte können zudem Kinderzuschlag beantragen. Informieren Sie sich bei Wohngeldstellen und Familienkassen.

Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben können grundsĂ€tzlich in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation wie dem Berufsförderungswerk und anderen BildungstrĂ€gern durchgefĂŒhrt werden. Je nach Inhalt können die Maßnahmen teilweise oder vollstĂ€ndig in PrĂ€senz an einem Reha-Standort oder digital in einem virtuellen Raum stattfinden. HĂ€ufig ist aktuell ein Mix aus PrĂ€senz und virtueller Schulung zu finden.

Die Dauer der Reha hĂ€ngt u.a. vom angestrebten Ziel, den Inhalten, dem Umfang und der Mitwirkung aller Beteiligten ab. Sie kann von mehreren Monaten bis zu einigen Jahren dauern. Über die individuelle Laufzeit Ihrer beruflichen Rehabilitation kann Sie Ihr Reha-Berater informieren. NĂ€heres ist auch dem Reha- oder Maßnahmebescheid zu entnehmen.

Die Fahrtkosten trĂ€gt der Reha-KostentrĂ€ger, sprich die Behörde oder Sozialversicherung, die Ihnen den Reha-Bescheid ausgestellt hat. Es gibt verschiedene Verfahren und Möglichkeiten. GrundsĂ€tzlich werden Bewilligung, Höhe, Dauer und Zahlweise vom Reha-KostentrĂ€ger entschieden. HĂ€ufig soll die gĂŒnstigste und effektivste Methode zum Erreichen der Reha-Maßnahme gewĂ€hlt werden.

Ja, auch in einem ruhenden ArbeitsverhÀltnis kann ein LTA-Antrag gestellt werden. Das ist vor allem dann zu empfehlen, wenn durch einen Wechsel der TÀtigkeit beim bestehenden Arbeitgeber eine Arbeitslosigkeit verhindert werden kann. In diesem Fall wÀre das Ziel der beruflichen Rehabilitation die sogenannte innerbetriebliche Umsetzung.

Nein, es gibt keine Altersgrenze fĂŒr Umschulungen. Nicht das Alter ist ausschlaggebend, sondern es sind die GrĂŒnde, die fĂŒr eine Umschulung sprechen. Sie wollen und können den Umschulungsberuf tatsĂ€chlich bis zur Altersrente ausĂŒben? Sie stört es nicht, 2 Jahre einen neuen Beruf zu erlernen – gemeinsam mit wesentlich jĂŒngeren Menschen? Es ist sehr wahrscheinlich, dass Sie die Praktikums- und AbschlussprĂŒfung bestehen? Dann können Sie zum Beispiel auch mit 50+ noch eine Umschulung absolvieren. Eine Entscheidung darĂŒber trifft letztendlich der Reha-KostentrĂ€ger.

Der Unterschied zwischen einer beruflichen und medizinischen Reha ist, dass eine berufliche Reha keine medizinische Behandlung vorsieht, sondern vielmehr beruflich orientierte UnterstĂŒtzungsangebote (Umschulung, Integrationsleistungen, Weiterbildungen, GrĂŒndungszuschĂŒsse bei Verwirklichung einer SelbstĂ€ndigkeit etc.). Eine medizinische Reha sieht dagegen eine rein medizinische Behandlung der Erkrankung und Behinderung in einer stationĂ€ren oder ganztĂ€gig ambulanten Rehabilitationsleistung in einer hierfĂŒr speziell ausgerichteten Rehaklinik vor. Oft wird hierbei im Rahmen der medizinischen Reha ein Bedarf zur DurchfĂŒhrung einer beruflichen Reha festgestellt, die im Anschluss eingeleitet werden kann.

Im Rahmen des Dispositionsrechts können Sie frei bestimmen, ob Sie eine berufliche Rehabilitation beantragen und wenn ja, wie diese gestaltet wird. Dazu gehört auch das Recht, diesen Antrag zu widerrufen – das Widerrufsrecht. Behörden oder Sozialversicherungen können Sie aber auch zur Reha-Antragstellung auffordern. In diesem Fall wird Ihr Dispositionsrecht eingeschrĂ€nkt. Das heißt, Sie haben eingeschrĂ€nkt Einfluss auf das weitere Verfahren. Zum Beispiel können Sie dann Ihren Antrag nur noch mit Zustimmung der auffordernden Behörde bzw. Sozialversicherung zurĂŒckziehen.

Haben Sie Ihre Antwort gefunden? Wenn nicht, hilft Ihnen das Lexikon zur Beruflichen Teilhabe von REHADAT (ein Projekt des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln)

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